Satzung OG Zingsheim

S a t z u n g

Eifelverein Ortsgruppe Zingsheim e. V.

 Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Vereinsgebiet

§ 3 Vereinszweck

§ 4 Gemeinnützigkeit

§ 5 Mitgliedschaft

§ 6 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz

§ 7 Beiträge

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

§ 11 Wanderjugend

§ 12 Geschäftsjahr

§ 13 Satzungsänderungen

§ 14 Allgemeine Bestimmungen

§ 15 Datenschutz

§ 16 Auflösung der Ortsgruppe

 

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen

Ortsgruppe Zingsheim e. V. des Eifelvereins“ mit Sitz in Zingsheim

Die Ortsgruppe, gegründet im Jahr 1934, ist eine Untergliederung des Eifelverein e.V. (Hauptverein) und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Eifelvereins (Hauptverein).

Mit der Annahme dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung soll der bisher „nicht rechtsfähige Verein“ anschließend in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Vereinsgebiet

Das Vereinsgebiet umfasst die Ortschaft Zingsheim. Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb des Vereinsgebiets können auch aufgenommen werden.

§ 3 Vereinszweck

Die Ortsgruppe dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen. Der Verein steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. Die Aufgaben werden verwirklicht insbesondere durch:

3.1 Heimatkundliche und kulturelle Tätigkeit

Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft der Eifelverein das Interesse für die Eifel. Hierzu gehören insbesondere Wanderungen aller Art, kulturhistorische Exkursionen, geschichtliche und kunstgeschichtliche Führungen, Vorträge und Ausstellungen sowie Lehrgänge und Tagungen zur Weiterbildung der in der Vereinsarbeit ehrenamtlich tätigen Mitglieder. Der Pflege des heimischen Brauchtums, dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege fühlt sich der Eifelverein in besonderer Weise verpflichtet.

3.2 Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz

Der Eifelverein setzt sich für einen wirksamen Umweltschutz, insbesondere für die Erhaltung und den Schutz der einmaligen Natur und Landschaft der Eifel ein.

3.3 Strukturelle Förderung

Der Eifelverein vertritt die Interessen der Eifel und ihrer Bevölkerung bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die der Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Eifel dienen. Dabei misst er sowohl der Umwelt- als auch der Sozialverträglichkeit besondere Bedeutung zu. In diesem Sinne wirkt er mit bei der Anlage und Unterhaltung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Erholung dienen.

3.4 Jugend- und Familienarbeit

Der Eifelverein sieht in der Einbeziehung der Familien seiner Mitglieder in alle Aktivitäten im Rahmen des Vereinszwecks eine besondere Aufgabe. Den Familien der Mitglieder wird so die Möglichkeit geboten, in allen Bereichen der Tätigkeit des Eifelvereins aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. Der Eifelverein betreibt insbesondere eine zeitgemäße Jugendarbeit z.B. durch Förderung demokratischen und sozialen Denkens und Handelns, Gruppenarbeit, Seminare, Lehrgänge, Wanderungen oder Zeltlager.

Die Deutsche Wanderjugend im Eifelverein ist Mitglied in:

  • der Deutschen Wanderjugend (DWJ) des Verbandes Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V. (Bundesebene)

  • der Deutschen Wanderjugend, Landesverband Rheinland-Pfalz

  • der Deutschen Wanderjugend, Landesverband Nordrhein-Westfalen.

3.5 Internationale Beziehungen

Die Ortsgruppe pflegt im Rahmen ihrer Möglichkeiten internationale Verbindungen, insbesondere durch die Mitarbeit in europäischen Vereinigungen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

5.1 Mitglieder der Ortsgruppe sind:

  1. Vollmitglieder (nur Vollmitglieder beziehen die Zeitschrift DIE EIFEL vom Hauptverein)

  2. Partnermitglieder (der Ehepartner muss Vollmitglied sein; bei Lebensgemeinschaften muss der Partner Vollmitglied sein).

  3. Jugendmitglieder (unter 27 Jahre)

  4. Zweitmitglieder, die zusätzlich noch Mitglied (Vollmitglied) in einer anderen Ortsgruppe sind.

  5. Fördernde Mitglieder (z.B. Gesellschaften, Körperschaften, natürliche Personen)

  6. Ehrenmitgliedschaft (Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende)

5.2 Über den Aufnahmeantrag der unter a) bis e) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand.

5.3 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Eifelvereins teilzunehmen und alle Vergünstigungen des Eifelvereins in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder unter a) bis d) sind stimmberechtigt und besitzen aktives (sind wahlberechtigt) sowie passives Wahlrecht (sind wählbar).

Fördernde Mitglieder sind stimmberechtigt und besitzen nur aktives Wahlrecht. Sie sind nicht durch den Eifelverein e.V. unfall- und haftpflichtversichert.

5.4 Ehrenmitgliedschaften werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestätigt.

5.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist durch das Mitglied gegenüber der Ortsgruppe bis zum 30. September schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des laufenden Jahres.

5.6 Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie:

  1. gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins oder der Ortsgruppe gröblich verstoßen oder

  2. das Ansehen des Eifelvereins oder der Ortsgruppe schwer schädigen oder

  3. den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.

5.7 Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen.

5.8 Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum 30. September des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz

6.1 Personen des öffentlichen Lebens oder Personen, die sich um die Ortsgruppe verdient gemacht haben, können auf Vorschlag eines Organs der Ortsgruppe zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

6.2 Vorsitzende, die sich um die Ortsgruppe besonders verdient gemacht haben, können nach Ablauf ihrer Amtszeit durch ein Vereinsorgan zu Ehrenvorsitzenden der Ortsgruppe ernannt werden. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

6.3 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind Mitglieder auf Lebenszeit. Sie sind stimmberechtigt und besitzen nur aktives Wahlrecht; ansonsten haben sie gleiche Rechte und Pflichten wie ein Vollmitglied. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden in der Mitgliederliste als Vollmitglieder geführt und so an den Hauptverein gemeldet.

6.4 Die Eigenschaft als Ehrenmitglied und als Ehrenvorsitzender erlischt am Ende der Mitgliedschaft nach § 5.5 der Satzung. Sie bedarf keiner Feststellung.

§ 7 Beiträge

7.1 Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) fest. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1. März an die Ortsgruppe zu entrichten.

7.2 Der von der Ortsgruppe je Mitglied an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) zu überweisende Beitrag ist bis zum 31. März abzuführen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (siehe § 5 dieser Satzung), die den Beitrag für das zurückliegende Jahr bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum 1. April durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung, postalisch und/oder digital an alle Mitglieder, erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

9.3 Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich (siehe auch § 14). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

9.4 Sie beschließt insbesondere über

  • die Höhe der Mitgliedsbeiträge

  • die Jahresrechnung

  • die Entlastung des Vorstandes

  • die Wahl des Vorstandes für mindestens vier Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt auch nach Ablauf der Amtsperiode bis zum Ende der Mitgliederversammlung aus, in der eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.

  • die Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit

  • die Wahl von Rechnungsprüfern für mindestens zwei Jahre. Eine Aufstockung der Wahlperiode bis auf max. vier Jahre ist durch die Mitgliederversammlung möglich.

  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

  • die Änderung der Satzung

  • die Behandlung von Anträgen

  • die Auflösung der Ortsgruppe

9.5 Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmen widerspricht. Die Wahl der Vorsitzenden (Vorsitzender / Stellv. Vorsitzender) ist eine Einzelwahl. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmen widerspricht und nur ein Kandidat je Funktion vorgeschlagen ist.

9.6. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit (siehe auch § 14.1), findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die Betreffenden das Amt angenommen haben.

9.7 Versammlungsleiter ist grundsätzlich der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellv. Vorsitzende. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

10.1 Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Geschäftsführer

  • dem Kassenwart

  • dem Schriftführer

  • Fachwarten z.B. für Wandern, Wege, Naturschutz, Kultur, Jugend, Familie und Medien

  • den Beisitzern (Anzahl wird von der Mitgliederversammlung bei der Wahl bestimmt)

10.2 Über die Sitzungen des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Sitzungsleiter (in der Regel der Vorsitzende) und vom Protokollführer (in der Regel der Schriftführer) zu unterzeichnen sind.

10.3 Der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der Kassenwart vertreten gemäß § 26 II BGB als geschäftsführender Vorstand die Ortsgruppe gerichtlich und außergerichtlich (Vertretung nach außen).

Vertretungsberechtigt sind: jeweils 2 gemeinsam

10.4 Die Übertragung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft mit Ausnahme der Personalunion von Vorsitzender und Kassenwart.

10.5 Der Vorstand tritt nach Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat 1 Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit (50 % plus 1 Stimme) gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

10.6 Auch ein nicht vollständig besetzter Vorstand ist beschlussfähig.

10.7 Dem Vorstand obliegen insbesondere

  • die Führung der Geschäfte des Vereins

  • das Vollziehen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • die Genehmigung der Ausgaben ( BGB – Vorstand )

  • die Erstellung der Jahresberichte, des Kassenberichtes und des Haushaltsplanes

  • die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen

  • das Vorschlagsrecht zur Verleihung von Verdienstnadeln

  • die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung

  • die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung

10.8 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, können die restlichen Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren (Selbstergänzung des Vorstandes). Das kooptierte Vorstandsmitglied besitzt Stimmrecht und ist von der nächsten Mitgliederversammlung nachzuwählen.

10.9 Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass für die Wahrnehmung bestimmter Ämter innerhalb des Vorstandes eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung und der Ersatz von Auslagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt werden.

10.10 Der Vorstand kann für besondere Zwecke der Vereinsarbeit Ausschüsse einsetzen.

§ 11 Wanderjugend

Die Ortsgruppe strebt die Bildung einer Jugendgruppe an. Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Für die Jugendgruppe gelten auch die Satzungen der Deutschen Wanderjugend (DWJ) im Verband der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine und der DWJ-Landesverbände Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen.

§ 12 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Kassen- und Rechnungswesen obliegt dem Kassenwart im Auftrage und der Verantwortlichkeit des Vorstandes.

§ 13 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 14 Allgemeine Bestimmungen

14.1 Wird nichts anderes vereinbart, werden alle Beschlüsse mit einfacher/absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen (50 % plus 1 Stimme) gefasst.

14.2 Als gültige Stimmen werden nur die Ja- und Nein-Stimmen gewertet; Enthaltungen finden bei der Auszählung keine Berücksichtigung.

14.3 Um wahl- und stimmberechtigt zu sein, muss das Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet haben. In den Vorstand können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben gewählt werden.

14.4 Die in dieser Satzung aufgeführten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.

§ 15 Datenschutz

15.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

15.2 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgende Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

  • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

15.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der obengenannten Personen aus dem Verein hinaus.

15.4 Hat der Verein mindestens zehn Personen (Arbeitnehmer oder Ehrenamtler) ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, so muss zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetzes der Vorstand nach § 38 BDSG einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

§ 16 Auflösung der Ortsgruppe

16.1 Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.

16.2 Der Vorstand hat zwei Liquidatoren zu bestellen, die innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Auflösungsbeschlusses an das Amtsgericht:

  • die laufenden Geschäfte des Vereins beenden,

  • die Forderungen einziehen,

  • das übrige Vereinsvermögen in Geld umsetzen,

  • die Gläubiger befriedigen und

  • den Überschuss an den Anfallsberechtigten (siehe § 16.2) aushändigen.

16.3 Bei Auflösung der Ortsgruppe fällt das Vermögen an die Gemeinde Nettersheim, mit der Auflage, das Geldvermögens auf einem Konto zinsbringend für eine bestimmte Zeit anzulegen.
Sollte innerhalb dieser Zeit eine neue Ortsgruppe des EIFELVEREINS in Zingsheim gegründet werden, muss der Betrag in voller Höhe an diese ausgezahlt werden.

Nach Ablauf der Frist verpflichtet sich die Gemeinde Nettersheim, den gesamten Betrag unmittelbar und ausschließlich für kulturelle und gemeinnützige Aufgaben in Zingsheim zu verwenden.

Diese Satzung wurde vom Eifelverein e.V. (Hauptverein) mit Schreiben vom 11. 11. 2019 genehmigt und in der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe Zingsheim am 15. August 2021 beschlossen. Sie tritt an diesem Tage in Kraft.

gez. 9 Unterschriften

Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte am 23. 09. 2021.

Amtsgericht Düren Nr. 2865

 

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